Die Rolle der HOAI für effiziente Elektroplanung

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) spielt eine wichtige Rolle in der deutschen Bau- und Planungsbranche. Sie bietet einen Rahmen für die Honorierung von Leistungen, die Architekten und Ingenieure erbringen. Für die Elektroplanung ist dieser Rahmen besonders relevant, weil technische Gebäudeausrüstung komplexe Anforderungen, viele Beteiligte und klare Leistungsphasen umfasst.

Die HOAI hilft dabei, Planungsleistungen nachvollziehbar zu strukturieren. Das schafft eine transparente Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Planern, Auftraggebern und weiteren Projektbeteiligten. Der rcEditor kann in diesem Umfeld dabei unterstützen, Elektropläne und Elektroinstallationspläne übersichtlich zu erstellen und Planinformationen verständlich darzustellen.

HOAI und Elektroplanung mit Elektroplan im rcEditor

Details der HOAI

Die HOAI arbeitet mit verschiedenen Grundlagen. Dazu gehören unter anderem Honorarzonen, Leistungsphasen, anrechenbare Kosten und Honorartafeln. Die Honorarzone richtet sich nach der Schwierigkeit des Projekts, während die Leistungsphasen den Ablauf von Planung, Vergabe und Objektüberwachung strukturieren.

Wichtig sind außerdem die Leistungsbilder. Sie beschreiben, welche Leistungen im Rahmen der Fachplanung und der Technischen Ausrüstung erbracht werden. Dazu zählen zum Beispiel Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie Objektüberwachung.

Die HOAI unterstützt damit eine klare Zuordnung von Leistungen und Honoraren. Sie dient als Orientierung für Verträge zwischen Auftraggebern und Planungsunternehmen und trägt dazu bei, Planungsprozesse transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Die aktuell gültige HOAI-Fassung ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft; die Regelungen zur Technischen Ausrüstung finden sich in Teil 4, Abschnitt 2. (Gesetze im Internet)

Als Architekt den Überblick behalten

Mit dem rcEditor kannst Du Elektropläne online erstellen und wichtige Informationen zur geplanten Elektroinstallation direkt im Grundriss darstellen. Die Web-App ist einfach zugänglich, benötigt keinen Download und unterstützt Architekten dabei, Planunterlagen übersichtlich vorzubereiten und mit Projektbeteiligten abzustimmen. So lassen sich Steckdosen, Schalter, Leuchten, Anschlüsse und weitere Elektrosymbole im Grundriss platzieren. Das erleichtert die Kommunikation im Projekt und hilft dabei, Elektroinstallationspläne strukturiert zu dokumentieren.

Elektroplanung in der HOAI

In Teil 4 „Fachplanung“ und insbesondere in Abschnitt 2 „Technische Ausrüstung“ der HOAI werden die Leistungen der Technischen Ausrüstung geregelt. Dazu gehören nach § 53 verschiedene Anlagengruppen, unter anderem Starkstromanlagen, fernmelde- und informationstechnische Anlagen sowie Gebäudeautomation. Genau in diesem Umfeld ist die Elektroplanung als Fachplanung ein wichtiger Bestandteil des Bauprozesses. (Gesetze im Internet)

Je nach Projekt können zusätzlich besondere Leistungen relevant werden. Dazu zählen zum Beispiel detaillierte Untersuchungen technischer Spezifikationen, Lichtsimulationen oder weitere projektbezogene Nachweise. Solche Leistungen werden häufig gesondert vereinbart, weil sie über die regulären Grundleistungen hinausgehen können.

Genau kannst du die ganze HOAI auf dejure.org nachlesen.
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§ 53 Anwendungsbereich

53 beschreibt den Anwendungsbereich der Technischen Ausrüstung. Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

 

1.

Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

 

2.

Wärmeversorgungsanlagen,

 

3.

Lufttechnische Anlagen,

 

4.

Starkstromanlagen,

 

5.

Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

 

6.

Förderanlagen,

 

7.

nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,

 

8.

Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.

Damit bildet § 53 eine wichtige Grundlage für die technische Planung von Gebäuden. Für die Elektroplanung sind vor allem Starkstromanlagen, fernmelde- und informationstechnische Anlagen sowie Gebäudeautomation relevant.

§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars

Der § 54 konkretisiert die Grundlagen der Honorarberechnung für die technische Ausrüstung. Das Honorar richtet sich nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dieser Abschnitt behandelt auch die Behandlung von Aufträgen, die mehrere Objekte umfassen oder wesentlich gleiche Anlagen betreffen, und legt fest, welche Kosten anrechenbar sind und welche nicht. Folglich bietet § 54 eine detaillierte Anleitung für die Honorarermittlung, die die spezifischen Anforderungen und den Umfang der technischen Ausrüstung berücksichtigt.

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung

Im § 55 wird das Leistungsbild für die technische Ausrüstung dargelegt, das Grundleistungen für eine Vielzahl von Bauprojekten umfasst. Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen gegliedert, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung, und jeder Phase wird ein spezifischer Prozentsatz des Honorars zugeordnet. Dieser Paragraph sorgt für eine klare Strukturierung der Leistungen und die entsprechende Vergütung, was für eine effiziente und zielgerichtete Projektabwicklung unerlässlich ist.

 

1.

für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

 

2.

für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,

 

3.

für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,

 

4.

für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,

 

5.

für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,

 

6.

für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

 

7.

für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

 

8.

für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung) mit 35 Prozent,

 

9.

für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

Diese Leistungsphasen geben Planungsleistungen eine klare Struktur. Für die Elektroplanung bedeutet das: Aufgaben wie Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Vergabe und Objektüberwachung lassen sich nachvollziehbar einordnen.

§ 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung

Schließlich legt § 56 die Honorartafeln für die technische Ausrüstung fest und bietet Orientierungswerte für die Honorierung der in § 55 und der Anlage 15 genannten Grundleistungen. Die Honorare sind abhängig von den anrechenbaren Kosten und variieren je nach Honorarzone, die sich nach verschiedenen Bewertungsmerkmalen wie Anzahl der Funktionsbereiche, Integrationsansprüche und technischer Ausgestaltung richtet. Durch diese differenzierte Betrachtung der Honorare wird eine faire und angemessene Vergütung sichergestellt, die den besonderen Anforderungen der technischen Ausrüstung Rechnung trägt.

Überblick: HOAI und Elektroplanung

Die HOAI berührt die Elektroplanung über die Fachplanung der Technischen Ausrüstung. Besonders relevant sind dabei § 53, § 54, § 55 und § 56. Sie beschreiben den Anwendungsbereich, die Grundlagen des Honorars, das Leistungsbild und die Honorartafeln für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung.

Für Architekten, Fachplaner und Auftraggeber schafft die HOAI damit eine klare Orientierung. Sie zeigt, wie Leistungen eingeordnet, bewertet und vergütet werden. Im Rahmen dieser Planungsprozesse kann der rcEditor helfen, Elektropläne und Elektroinstallationspläne übersichtlich im Grundriss darzustellen und als PDF weiterzugeben.